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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 16 WF 149/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
16 WF 149/03
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss
Karlsruhe, 12. November 2003
gegen
wegen Kindesunterhalt hier: Anwaltsbeiordnung im PKH-Verfahren
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18. Juli 2003 - 5E F 78/02 - aufgehoben. Dem Kläger wird Rechtsanwalt R. S., B., beigeordnet.
Gründe:
Das Amtsgericht hat dem seinerzeit durch das Stadtjugendamt M. vertretenen Kläger mit Beschluss vom 28. Mai 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zwar sei auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Waffengleichheit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch von Beginn des Verfahrens an sichergestellt gewesen, dass der Kläger durch das Stadtjugendamt M. fachkundig vertreten gewesen sei.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat Erfolg. In einem streitigen Unterhaltsverfahren gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch dann, wenn der minderjährige Unterhaltskläger durch einen Prozessvertreter des Jugendamts vertreten wird. Denn auch ein prozesserfahrenes Jugendamt kann einem beigeordneten Rechtsanwalt nicht gleichgestellt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2001 - 4 WF 31/01 - Jugendamt 2001, 300; OLG Köln, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 16 WF 19/02 - FamRZ 2002, 1198). Umgekehrt wird darüber hinaus, wenn auch nicht einhellig vertreten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit es nicht erfordert, dass dem Gegner der durch das Jugendamt vertretenen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 10 W 11/96 - FamRZ 1997, 1285; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 1989 - 3 W 208/89 -; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 10 W 957/97 - OLGR Dresden 1997, 386; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 12 WF 13/99 - FamRZ 2000, 1587; OLG Schleswig, Beschluss vom 04. September 2000 - 12 WF 88/00 - OLGR Schleswig 2001, 83; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 3 W 295/95 - FamRZ 1996, 226; anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Mai 1994 - 3 W 247/94 - FamRZ 1995, 241, Beschluss vom 05. März 1990 - 3 W 89/90 - FamRZ 1990, 1261).
Ende der Entscheidung
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